Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 152 Verordnungsermächtigung
Stand: 05.04.2020
Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 152 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 18.06.2026 – B 3 P 1/25 RCorona-Pflege-Rettungsschirm: Keine gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung einer Ausschlussfrist in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gera, 09.02.2018 – 6 E 10/18 Ge
- SG Aachen, 18.11.2020 – S 26 SB 965/17Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 14.02.2020 – L 2 SB 54/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 152 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 152 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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